IMMOBILIEN
In den Jahren 1944 - 1962 haben die Regierungen der Volksrepublik Polen (PRL) eine Reihe Rechtsakte (Gesetze, Erlässe und Verordnungen) verabschiedet, aufgrund derer private Immobilieninhaber enteignet wurden. Die erlassenen Nationalisierungsvorschriften haben insbesondere Grundbesitz, Industrie und die Warschauer Grundstücke betroffen.
Da diese Rechtsakte rechtswidrig waren, besteht für die ehemaligen Besitzer bzw. ihre Rechtsnachfolger nun die Möglichkeit, Rechtsansprüche auf Wiedergutmachung der Folgen der Enteignung zu erheben oder Verwaltungsverfahren neu einzuleiten. Gemäß Verwaltungsverfahrensordnung kann ein rechtswidrig erlassener Verwaltungsbeschluss aufgehoben bzw. eben für rechtswidrig erklärt werden. In jedem Fall haben der ehemalige Eigentümer bzw. seine Rechtsnachfolger die Möglichkeit, die Rückgabe des enteigneten Vermögens in natura oder eine angemessene Entschädigung zu verlangen.
UNSERE LEISTUNGEN
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Rechtsanspruch auf Herausgabe der einst enteigneten Immobilien bzw. auf Entschädigung
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Ermittlung der Identität der zuletzt bekannten Immobilieninhaber
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Ermittlung der Immobilieninhaber bzw. ihrer Rechtsnachfolger
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Nachweisführung der Verwandtschaft der potentiellen Erben mit den Immobilieninhabern
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Ermittlung der Adressen der von Vorfahren einst besessenen Immobilien
DOKUMENTE ZUM NACHWEIS DES EIGENTUMSRECHTS
Solche Dokumente können sein:
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Grundbuchauszug, der Eigentumsrecht zum Zeitpunkt der Enteignung bestätigt oder
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Abschriften der notariellen Urkunden, die den Erwerb der Immobilie nachweisen (falls Grundbücher verlorengegangen sind oder vernichtet wurden)
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Erbscheine (bei Erben)
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allerlei Dokumentation mit Bezug auf die zurückzufordernde Immobilie, die das Recht auf das durch den Staat einst enteignete Vermögen begründen.
ENTSCHÄDIGUNG
Falls im Zuge des Reprivatisierungsverfahrens festgestellt wird, daß:
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der Enteignungsbeschluß ungültig war und die Immobilie in natura zurückgewonnen werden kann,
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beim Erlassen des Enteignungsbeschlusses das Recht verletzt wurde, so daß nun der Beschluß wegen der unwiederkehrbaren Rechtsfolgen (wie Veräußerung der Immobilie durch den Staat an Dritte) nicht für ungültig erklärt werden kann,
dann können Sie einen Anspruch auf Herausgabe der Immobilie in natura nicht anmelden. Nach dem Grundsatz des gutgläubigen Erwerbs von Eigentum darf niemandem sein Eigentum entzogen werden, wenn er/sie es vom Staat bzw. von der Gemeinde "im guten Glauben" erworben hat, auch wenn die Eigentümer ihres Eigentums vorher rechtswidrig beraubt worden sind.
In diesem Fall können die vorherigen Eigentümer Anspruch auf Ersatzeigentum bzw. auf finanziellen Ausgleich anmelden. Die finanzielle Entschädigung wird aber nicht von Amts wegen zugesprochen, sondern ausschließlich auf Antrag der Betroffenen.
RÜCKGABE DER IMMOBILIE
Wenn der Reprivatisierungsbeschluß die Nichtiigkeit der Enteignung feststellt, und die betroffene Immobilie nach wie vor im Besitz des Staates ist, dann darf der Eigentümer die Rückgabe seines Eigentums in natura beanspruchen.
Hat der Eigentümer seine Immobilie zurückbekommen, dann können wir auf seinen Wunsch für deren Veräußerung sorgen.
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ERBENERMITTLUNGSKANZLEI
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